Allgemeine Geschäftsbedingungen

Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG
(nachfolgend Brunnen genannt)

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge sowie auch für alle künftigen Aufträge und Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.

II. Vertragsumfang und Lieferpflicht

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Bestellungen, die unseren Vertretern erteilt werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teilleistungen anzunehmen.
  3. Angaben über Liefertermine sind unverbindlich; etwaige Wartezeiten bei Be-und Entladung gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Sofern der Kunde Unternehmer ist gilt: Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch uns, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt.
  5. Für die Dauer eines Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit 1 % des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware pro Monat in Rechnung gestellt, höchstens jedoch in Höhe von Euro 50,00. Wir sind berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.
  6. Sofern sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, haben wir das Recht, die Ware selber zu verwerten, nachdem wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt haben.

III. Verpflichtung des Kunden

Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Kunde verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt und für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Brunnens.
  2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt:
    1. Bei Kaufverträgen bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Brunnens bis zum Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich erst künftig fällig werdender Forderungen des Brunnens gegen den Kunden.
    2. Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Brunnen ab. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Brunnens, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
    3. Der Brunnen verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigt.
    4. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Brunnen nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach diesem Paragraphen (2.2) wirksam auf den Brunnen übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder auf an den Brunnen abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind an den Brunnen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    5. Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand ist, kann der Brunnen den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Kunde ist – unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten – zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Kunde. Der Brunnen ist zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat den Brunnen auf dessen Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe dieses Paragraphen (2.2) an den Brunnen abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Brunnen zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
    6. Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten.
    7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Brunnen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

V. Leergut / Pfand

  1. Sämtliche Gebinde, insbesondere Kästen, Flaschen, Behälter, Paletten und sonstige Gebinde (Leergut) bleiben unveräußerliches Eigentum des Brunnens. Das gesamte Leergut ist unverzüglich nach der bestimmungsmäßigen Verwendung in Gebinden gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung.
  2. Zur Sicherung des Rückgabeanspruches von Leergut erhebt der Brunnen mit der Warenschuld die jeweils bei ihm gültigen Barpfandbeträge zuzüglich Mehrwertsteuer. Befindet sich der Kunde mit der Rückgabe von Leergut oder sonstigen Gebinden in Verzug, ist der Brunnen berechtigt, nach Verstreichen einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist die Rücknahme des Leergutes abzulehnen und stattdessen die Zahlung von Schadenersatz zu verlangen, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Dies gilt auch für verlorenes oder beschädigtes Leergut.
  3. Der Brunnen ist nicht verpflichtet, mehr Leergut anzunehmen bzw. Pfandgutschriften zu erteilen als vom Brunnen als Vollgut geliefert wurde. Es besteht nur für Kästen mit sortiertem, wiederverwendbarem Leergut gleicher Art und Güte eine Rücknahmepflicht.
  4. Die in der Rechnung ausgewiesene Leergutabrechnung gilt von Kunden, die Unternehmer sind, als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widersprechen

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Bei Zahlungen sind Kunden- und Rechnungsnummer ausdrücklich anzugeben. Fehlen diese Angaben, kann der Brunnen die Zahlung mit anderen Forderungen gegen den Kunden verrechnen.
  2. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften im Bankeinzugsverfahren kann der Brunnen eine Bearbeitungsgebühr von 10,– € zzgl. Mehrwertsteuer je Vorgang erheben, unbeschadet der Möglichkeit, höheren Schaden nachzuweisen oder zu verlangen und unbeschadet des Rechtes des Kunden, den Nachweis zu führen, dass der Brunnen geringere Kosten hat.
  3. Die Rechnungen werden mit Abholung bzw. mit der Auslieferung der Ware sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vereinbarte Leistungen werden per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung gestellt.
  4. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für solche Zurückbehaltungsrechte, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, sofern der Kunde Kaufmann oder eine Person im Sinne § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

VII. Reklamationen

  1. Für gelieferte Ware besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend keine anderen Regelungen bestimmt sind.
  2. Sofern der Kunde Unternehmer ist gilt: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, wobei grob fahrlässige und vorsätzlich verursachte Schäden, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie Schäden aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausdrücklich nicht von dieser Regelung erfasst sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Ziffer VIII. gilt entsprechend.
  3. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von §444 BGB richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Brunnens entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache, soweit der Kunde Unternehmer ist. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache dem Brunnen zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde dem Brunnen die Kosten für die Überprüfung der Ware einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.

VIII. Schadensersatz

  1. Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Brunnens, eines von dessen gesetzlichen Vertretern oder eines von dessen Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

IX. Sonstiges

  1. Ist der Kunde Kaufmann, ist als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Horn-Bad Meinberg vereinbart. In diesem Fall ist zwischen dem Brunnen und dem Kunden, der Kaufmann ist, Horn-Bad Meinberg als ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Unabhängig vom Streitwert kann der Brunnen bestimmen, ob erstinstanzlich das Amtsgericht Detmold oder das Landgericht Detmold zuständig sein soll.
  2. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder eine regelungsbedürftige Lücke auftreten, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt; die unwirksame Regelung oder Lücke wird vielmehr durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.